Die ARAG bietet in der Krankheitskostenvollversicherung einen neuen Tarif an. Auf der Internetseite der ARAG wird der Tarif (K) wie folgt angepriesen.
“Komfort Klasse
Das Kraftpaket mit umfangreichem Schutz und attraktivem Preis. Erstklassig versorgt im Krankenhaus, ambulant nach dem Hausarztprinzip plus optimaler Gesundheitsschutz durch modernes Vorsorgekonzept.”
Hier zunächst eine kurze Einführung, Details zum Versicherungsschutz folgen.
Aus Teil II der MBKK geht hervor, dass für Schutzimpfungen und gezielte ambulante Untersuchungen zur Vorsorge und Früherkennung von Krankheiten geleistet wird. Sieht man sich den Tarif etwas genauer an stellt man fest, dass sich das angehängte Vorsorgeverzeichnis stark am Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenkasse orientiert. So wurden hier unter anderem z. B. die Altersgrenzen für die Krebsvorsorge für Frauen und Männer oder auch für die Früherkennung von Herz-/Kreislauf- bzw. Nierenerkrankungen übernommen (inklusive der zeitlichen Abstände der Untersuchungen). Der Versicherungsschutz für Schutzimpfungen schließt Schutzimpfungen, die aufgrund einer Auslandsreise unternommen werden aus.
Hierbei stellt sich mir die Frage was dabei ein modernes Vorsorgekonzept darstellen soll?
Es fällt positiv auf, dass die ARAG sehr bemüht ist mehr Transparenz in die Versicherungsbedingungen einzuarbeiten. Viele Formulierungen, die bei anderen Unternehmen nicht näher definiert sind, sind hier klar und vor allem verständlich definiert. Hier sind einige Beispiele:
- Im außereuropäischen Ausland besteht bei vorübergehenden Aufenthalten bis zu 3 Monaten Versicherungsschutz. Bei längeren vorübergehenden Aufenthalten ist Versicherungsschutz gegen Beitragszuschlag möglich. Die ARAG hat als bisher einziges Unternehmen für sich definiert, was unter einem vorübergehenden Aufenthalt zu verstehen ist. Bei der ARAG ist ein vorübergehender Aufenthalt ein Aufenthalt von max. 5 Jahren.
- Rücktransport aus dem Ausland: Dieser muss zunächst medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet sein. Weitere Voraussetzung ist u. a. eine eventuell drohende Unterversorgung am Aufenthaltsort oder in zumutbarer Nähe. Es ist das kostengünstigste Transportmittel zu wählen, wenn dies aus medizinischen Gründen vertretbar ist.Die zumutbare Nähe definiert die ARAG mit 500 km vom Aufenthaltsort, bei anderen Unternehmen ist diese “zumutbare Nähe” nicht näher definiert. Auch die Klarstellung, dass das aus medizinischer Sicht kostengünstigste Transportmittel gewählt werden muss ist eher selten zu finden.
- Auch in Bezug auf den Leistungsausschluss für durch Kriegsereignisse und deren Folgen verursachte Krankheiten und Unfallfolgen hat die ARAG eine verständliche Klarstellung in die Versicherungsbedingungen eingearbeitet. Denn der Versicherungsschutz besteht, wenn das Ereignis außerhalb Deutschlands eintritt, die versicherte Person vom Eintritt überrascht wurde und objektiv, aus Gründen die sie nicht zu vertreten hat, am Verlassen des Gebiets gehindert ist. Was das genau heißt, hat die ARAG wie folgt zusätzlich definiert. Die versicherte Person handelt mit ihrem Aufenhalt nicht gegen die Empfehlung des Auswärtigen Amtes und das Ereignis hat nicht vor der Einreise begonnen.
- Der generelle Leistungsausschluss für Entziehungsmaßnahmen und Entziehungskuren gilt nicht für Entgiftungsmaßnahmen.
Es handelt sich nicht unbedingt bei allen genannten Punkten um Verbesserungen der MBKK 94 des PKV-Verbandes, jedoch sind die MBKK des Tarifs K an vielen Stellen kundenfreundlicher formuliert als bei anderen Unternehmen. Hier kann der Kunde an den meisten Stellen erkennen, was sich hinter sonst unklaren Formulierungen verbirgt.


