Die Leistungen für ambulante und stationäre Psychotherapie habe ich jeweils für mich mit wichtig eingestuft.
- Tarif NK1 der Hallesche leistet bei (ambulanter und stationärer) Psychotherapie generell nur dann, wenn die Hallesche die Leistungen vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Bei der ambulanten Psychotherapie hat der Versicherte die freie Wahl des Behandlers. Er kann sich sowohl von einem Arzt als auch von Psychologischen Psychotherapeuten (und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) behandeln lassen. Bei der ambulanten Psychotherapie beträgt der Erstattungssatz 80%. Die Erstattung bei stationärer Psychotherapie ist bedingungsseitig nicht eingeschränkt.
- Der Tarif VE2000G der uniVersa leistet bei ambulanter Psychotherapie sowohl für die Behandlung durch Psychologische Psychotherapeuten (und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) wie für Ärzte. Eine Leistungszusage ist nicht notwendig. Dafür ist bei ambulanter Psychotherapie die Erstattung betragsmäßig durch Erstattungshöchstsätze begrenzt. Im stationären Bereich ist die Erstattung bedingungsseitig nicht eingeschränkt.
- Die Tarifkombi KV3 + KKE der Hanse Merkur leistet bei ambulanter Psychotherapie für die Behandlung durch Ärzte und Psychologische Psychotherapeuten (und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten). Zunächst können bis zu 15 Sitzungen (jährlich) in Anspruch genommen werden. Ab der 16 Sitzung ist eine (vorherige) Leistungszusage notwendig. Außerdem sind die Kosten pro Sitzung durch Höchstsätze betragsmäßig begrenzt. Im stationären Bereich ist die Erstattung bedingungsseitig nicht eingeschränkt.
- Tarif CL S 20 der Inter leistet bei ambulanter Psychotherapie für die Behandlung durch Ärzte und Psychologische Psychotherapeuten (und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten). Die Anzahl der (jährlich) versicherten Sitzungen ist je nach Art der Therapie begrenzt (100 Sitzungen bei analytischer Psychotherapie, jeweils 40 Sitzungen bei tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie bzw. bei Verhaltenstherapie). Im stationären Bereich ist die Erstattung bedingungsseitig nicht eingeschränkt.
Halten wir auch hier wieder fest was mir der Vergleich bringt. Da gibt es einen Tarif der generell nur dann leistet, wenn der Versicherer dies auch vor Beginn der Behandlung zugesagt hat. Ein anderer Tarif leistet nur bis zu bestimmten Höchstsätzen oder die Anzahl der (jährlich) erstattungsfähigen Sitzungen ist begrenzt. Ein tatsächlicher Vergleich kann auch hier nicht stattfinden, da es sich hier um völlig unterschiedliche Leistungsinhalte (-einschränkungen) handelt.
Um die Folgen dieser Unterschiede tatsächlich beurteilen zu können, müsste ich mich näher mit dem Thema Psychotherapie befassen. Wann ist welche Therapie mit wie vielen Sitzungen erforderlich, was kostet diese Therapie dann….
Auch hier benötige ich also einen Fachmann der mir dieses “Ergebnis” erklären kann.


