Krankenversicherung Service
Vanessa Mebus

Stiftung Warentest - Auswertung Computeranalyse - Anschlussheilbehandlung (AHB)

Auch die AHB-Leistungen habe ich für mich als sehr wichtig eingestuft. Doch hier weisen 2 der von der Stiftung Warentest ausgewählten Tarife gar keine Leistungsaussage aus.

  • In den Versicherungsbedingungen des Tarifs NK1 der Hallesche ist zunächst keine konkrete Leistungsaussage bezüglich der AHB zu finden. Unter “Kurbehandlung” steht jedoch geschrieben, dass ein Kurtagegeld von 11,- EUR für max. 28 Tage bei einer Kur gezahlt wird. Voraussetzung ist aber, dass ein mind. 14tägiger Krankenhausaufenthalt vorausging und die Kur innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Krankenhausaufenthaltes beginnt. Damit ist wohl die AHB gemeint.
    Vorausgesetzt, dass damit die AHB gemeint ist, reicht ein Tagegeld von 11,- EUR nicht annähernd dafür aus um die gesamten Krankenhaus- und Behandlungskosten zu decken.
    In der Leistungsbeschreibung der Stiftung Warentest steht bei Tarif NK1 geschrieben, dass die Kosten für AHB erstattungsfähig sind. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass vor eine schriftliche Leistungszusage (vor Behandlungsbeginn) eingeholt wird. Eine solche Regelung habe ich in den Versicherungsbedingungen nicht gefunden.
  • In den Versicherungsbedingungen des Tarifs VE2000G der uniVersa ist ebenfalls keine Leistungsaussage bezüglich der AHB zu finden.
    In der Leistungsbeschreibung der Stiftung Warentest für den Tarif VE2000G steht geschrieben, dass es bei der uniVersa “Leistungspraxis” ist für AHB in folgendem Umfang und unter folgenden Voraussetzungen zu leisten: Es muss unmittelbar vor Beginn der AHB eine stationäre Heilbehandlung stattgefunden haben und es besteht kein Leistungsanspruch bei einem gesetzlichen Reha-Träger. Die Leistung muss vor Beginn schriftlich zugesagt werden und die Kostenübernahme erfolgt für max. 3 Wochen.
    Auch hier ist keine entsprechende Regelung in den Versicherungsbedingungen zu finden.
  • Die Tarifkombi KV3 + KKE der Hanse Merkur sieht hier statt der Kostenerstattung ein Tagegeld von 20,- EUR pro Tag für max. 28 Tage vor. Die tarifliche Leistung deckt also nicht annähernd die Krankenhaus- und Behandlungskosten.
    Auch hier schreibt die Stiftung Warentest, dass ein voller Erstattungsanspruch besteht, wenn die Leistung vor Behandlungsbeginn schriftlich zugesagt wurde. Und auch hier fehlt die Regelung in den Versicherungsbedingungen.
  • Der Tarif CL S 20 der Inter sieht hier die selben Leistungen wie auch bei einer stationären Krankenhausbehandlung vor. Geleistet wird allerdings nur, wenn der Versicherer die Leistung auch vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Der Anspruch besteht nur, wenn bestimmte Indikationen vorliegen (so z. B. nach Operationen am Herz, Einsatz von Endoprothesen, Krebserkrankungen).

Fakt ist also, dass nur Tarif CL S 20 die von mir gewünschte Leistung erbringt. Bei den anderen Tarifen ist eine zusätzliche Absicherung in jedem Falle notwendig.

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