Krankenversicherung Service
Vanessa Mebus

Tarifwechselrecht bei eintretender Versicherungspflicht in der GKV

Heute möchte ich gerne ein Gerücht beseitigen, welches seit langem durch die PKV-Welt geistert. Vielen Kunden wird beim Abschluss ihrer Krankheitskostenvollversicherung gesagt, dass sie bei Eintritt der Versicherungspflicht in der GKV ihre private Krankenversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung in Zusatztarife umstellen können. Dies würde sich aus § 178 f) des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ergeben. Sehen wir uns den § 178 f) VVG doch mal etwas genauer an.

Hier steht in Absatz 1 folgendes geschrieben:
(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt. Soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen. Der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart.

Es ist jedoch festzustellen, dass es sich bei der Krankheitskostenvollversicherung (die eine Krankenversicherung in der GKV ersetzt) und der Krankenzusatzversicherung um zwei verschiedene Arten der Versicherung handelt. Dies wird aus § 12 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ersichtlich, der die Anforderungen an eine substitutive (dem gesetzlichen Krankenversicherungsschutz entsprechende) Krankenversicherung regelt. So ist hier u. a. geregelt, dass in der subsitutiven Krankenversicherung auf das ordentliche Kündigungsrecht seitens des Versicherers verzichtet werden muss. In der Krankenzusatzversicherung (oder auch Krankheitskostenteilversicherung) ist dies nicht der Fall. Hier steht dem Versicherer frei ob er sich ein Kündigungsrecht einräumt oder aber darauf verzichtet.

Es kann sich bei einem Wechsel von einer Krankheitskostenvollversicherung in ein Krankenzusatzversicherung also nicht um den in § 178 f) VVG besagten Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz handeln. Hierzu fehlt die Grundlage, da es sich um zwei unterschiedliche Versicherungsformen handelt.

Hat der Versicherer in den Versicherungsbedingungen also kein Wechselrecht definiert, so hat der Versicherte auch kein Anrecht auf einen solchen Tarifwechsel unter Anrechung seiner bisherigen Rechte (u. a. Gesundheitsprüfung zu Beginn der Versicherung, bisher angesammelte Alterungsrückstellungen). Lässt er diesen Wechsel momentan auch ohne Anrecht zu, ist dies zwar gut für den Versicherten. Die Frage ist nur, ob der Versicherer auch z. B. in 10 Jahren noch so kulant ist.

Wichtig ist also, dass eine vertragliche Regelung besteht aus der dieses Tarifwechselrecht hervorgeht.

In diesem Zusammenhang ist auch der Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers sehr wichtig. Das ordentliche Kündigungsrecht für die substitutive Krankenversicherung (Krankenversicherung die den Versicherungsschutz in der GKV ersetzen kann) ist generell bei allen Versicherern ausgeschlossen. Dies ergibt sich u. a. aus § 14 der MBKK 94 des PKV Verbandes. Es besteht jedoch oftmals ein Kündigungsrecht für die Krankheitskostenteilversicherung (Zusatzversicherung). Dieses kann der Versicherer in der Regel in den ersten 3 Versicherungsjahren in Anspruch nehmen.

Bei einem solchen Tarifwechsel beginnt die “Versicherungszeit” jedoch für die hinzukommenden Tarife neu. D. h. wenn der Versicherungsschutz zum 01.07.07 in Zusatztarife umgestellt wird, ist dies auch der Versicherungsbeginn für diese Tarife. Hat der Versicherer ein ordentliches Kündigungsrecht innerhalb der ersten 3 Vertragsjahre, so hätte der Versicherer ab dem 01.07.07 bis zum 01.07.10 Zeit den Vertrag (ohne Begründung) zu kündigen.

Es genügt also nicht ein Tarifwechselrecht für den Fall des Eintritts der Versicherungspflicht zu haben. Es darf auch kein ordentliches Kündigungsrecht des Versicherers vorhanden sein. Denn ist das “Risiko” schlecht (werden häufig Versicherungsleistungen in Anspruch genommen), wird der Versicherer in jedem Fall von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen. Mit einem “schlechten Gesundheitszustand” wird dann wiederum der Neuabschluss einer Zusatzversicherung bei einem anderen Unternehmen nur zu erschwerten Bedingungen oder auch gar nicht mehr möglich sein.

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