Krankenversicherung Service
Vanessa Mebus

Änderung der MBKK bei der Signal Krankenversicherung

Die Signal hat zum 01.01.07 ihre MBKK (Musterbedingungen für die Krankheitskostenversicherung und die Krankenhaustagegeldversicherung) zum Vorteil ihrer Kunden geändert. Auf einige Änderungen möchte ich hier gerne näher eingehen. Denn von den Änderungen sind Teile der MBKK betroffen, die die meisten Krankenversicherer nur ungerne angehen.

Da wäre zunächst der Versicherungsschutz im außereuropäischen Ausland. Viele Versicherungsunternehmen und auch Vertreter werben für die private Krankenversicherung mit dem Argument, dass weltweiter Versicherungsschutz bestehen würde. Dies ist auch nicht grundsätzlich falsch. So besteht in der Regel zumindest für Europa uneingeschränkt Versicherungsschutz. Im außereuropäischen Ausland besteht jedoch bei den meisten Tarifen nur für eine begrenzte Dauer Versicherungsschutz.

Die Signal hat die Bedingungen dahingehend erweitert, dass im außereuropäischen Ausland auf unbegrenzte Dauer Versicherungsschutz besteht, solange sich der Erstwohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland befindet. (Der “gewöhnliche Aufenthalt” ist hier nicht näher definiert. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der “gewöhnliche Aufenthalt” im steuerrechtlichen Sinne nach § 9 der Abgabenordnung gemeint ist.) Versicherte Personen, die sich vor allem beruflich länger im Ausland aufhalten, haben hier also unter den genannten Voraussetzungen auch einen passenden Versicherungsschutz.

Auch die Bestimmung über die vorherige Leistungszusage bei Behandlungen in Gemischten Anstalten wurde bearbeitet. So entfällt die Leistungszusage bei einer Notfallbehandlung oder wenn es sich um das einzige Versorgungskrankenhaus in der Umgebung des Versicherten handelt und ausschließlich eine medizinisch notwendige Heilbehandlung durchgeführt wurde (also keine Kurbehandlung o. ä.). So handelt es sich zum Beispiel beim einzigen Krankenhaus auf Sylt um eine Gemischte Anstalt.
Näheres zum Thema Gemischte Anstalten erfahren Sie hier.

Für Krankheiten und Unfallfolgen die durch “Kriegsereignisse” und deren Folgen entstanden sind, besteht bei den meisten privaten Krankenversicherern kein Versicherungsschutz. Dies hat wohl den Hintergrund, dass hierfür in Deutschland eine staatliche Versorgung vorgesehen ist (Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten). In einigen anderen Ländern ist eine ähnliche staatliche Versorgung vorgesehen. Es dürfte auch jedem klar sein, dass ein Versicherer kein Interesse daran hat Personengruppen wie z. B. Kriegsberichterstatter zu versichern. Das Problem an der ganzen Sache ist jedoch, dass nicht der Krieg im völkerrechtlichen Sinne vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist, sondern Kriegsereignisse. Hierfür gibt es keine rechtlich eindeutige Definition. Ein Kriegsereignis kann auch ein Gewaltverbrechen (oder eine “kriegerische Handlung”) sein, aus dem zu einem späterem Zeitpunkt ein Krieg entsteht. Also z. B. auch ein terroristischer Anschlag wie der vom 11.September 2001, den die US-Regierung zum Anlass genommen hat um in Afghanistan einzumarschieren.

Einige wenige Versicherer bieten unter bestimmten Voraussetzungen auch Versicherungsschutz für durch Kriegsereignisse und deren Folgen entstandene Versicherungsfälle. So z. B. der Deutsche Ring, die Mannheimer und die uniVersa.
Die Signal hat die MBKK in diesem Zusammenhang dahingehend erweitert, dass terroristische Anschläge nicht unter den Ausschluss für Kriegsereignisse fallen. Somit wären Versicherungsfälle, die durch terroristische Anschläge und deren Folgen entstehen abgedeckt.

Die Versicherungsfähigkeit in der privaten Krankheitskostenvollversicherung entfällt grundsätzlich bei eintretender Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Viele Versicherungsvermittler/-makler/-agenten (welche Art von “Verkäufer” auch immer) sagen ihren Kunden, dass bei Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein “Wechselrecht” ohne erneute Gesundheitsprüfung in Zusatztarife zur GKV besteht. Dies würde sich aus § 178 f) Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ergeben. Wer den Text genau liest, wird schnell dahinter kommen, dass sich ein solches Wechselrecht aus diesem § nicht ergibt.
Näheres zu einem solchen Tarifwechsel und warum auch der Verzicht des Versicherers auf sein ordentliches Kündigungsrecht wichtig ist erfahren Sie hier.

Die Signal hat dieses Wechselrecht ohne erneute Gesundheitsprüfung in die Versicherungsbedingungen mit aufgenommen. So können Versicherte die von der Versicherungspflicht in der GKV betroffen sind innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht (in der GKV) eine Zusatzversicherung beantragen. Der Leistungsumfang dieser Zusatzversicherung darf jedoch den bisherigen Leistungsumfang nicht überschreiten. (War zum Beispiel die Unterkunft im Zweibettzimmer in der Krankheitskostenvollversicherung abgesichert, so kann in der Zusatzversicherung auch nur die Unterkunft im Zweibettzimmer abgesichert werden. Für die Unterkunft im Einbettzimmer wäre eine erneute Gesundheitsprüfung notwendig.) Neben der Signal haben dieses Wechselrecht nur einige wenige Versicherungsunternehmen in ihren Versicherungsbedingungen verankert. So zum Beispiel die Mannheimer und die AXA.

Insgesamt kann man sagen, dass die Signal die Versicherungsbedingungen für ihre Versicherten “zukunftssicherer” gestaltet hat. Denn gerade zeitweises Arbeiten im Ausland und auch das Eintreten der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung sind heute keine Seltenheit mehr.

Kommentare zum Blogeintrag

Aus meiner Sicht hat mann hier ein wenig Kosmetik betrieben (um die Kosten einer solcher Bedingungsverbeseerung im Rahmen zu halten). Die wirklich harten Fakten wurde nach meiner Kenntnis nicht geändert, z.B. Hilfsmittel(Bsp. TB Teil III / Tarif KS).
1.)Inhalt “Das sind:”, aus rechtlicher Sicht eine abschließende Aufzählung
2.) Erstattung nur einmal innerhalb von 3 KJ

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