Krankenversicherung Service
Vanessa Mebus

Kostenerstattung von Heilmitteln (z.B. Krankengymnastik)

Für die Vergütung von Leistungen (bei Heilmitteln z. B. Krankengymnastik) die durch Angehörige der Heilhilfsberufe (bei Heilmitteln z. B. Physiotherapeuten und Masseure) erbracht wurden gibt es kein amtliches Gebührenverzeichnis oder ähnliches. Sie können ihre Preise bei Privatpatienten also weitgehend frei bestimmen.

Einige private Krankenversicherer sehen daher in den Tarifbedingungen Erstattungseinschränkungen für diese Leistungen vor. Dagegen ist auch grundsätzlich nichts einzuwenden, wenn der Versicherte über die Auswirkungen ausreichend aufgeklärt wurde. Einschränkungen können sein:

  • Preis-/Leistungsverzeichnisse (hier ist jeder Leistung ein Höchstpreis, der von der Versicherung gezahlt wird, zugeordnet)
  • Allgemein gehaltene Einschränkungen bei der Kostenerstattung. Es werden z. B. “ortsübliche”, “in Deutschland übliche” oder auch “angemessene” Kosten übernommen.

Liegt der tariflichen Erstattung ein Preis-/Leistungsverzeichnis zugrunde, so sollte dieses in jedem Fall dem Behandler (z. B. Physiotherapeut) vor Beginn der Behandlung zur Verfügung gestellt werden. So kann der Versicherte vor Beginn der Behandlung klären, ob die Kosten der Behandlung komplett erstattungsfähig sind oder er sich ggf. einen anderen Behandler suchen muss, wenn die gewünschte Vergütung des Behandlers über der des Preis-Leistungsverzeichnisses liegt.

Besondere Aufmerksamkeit erwecken aber die allgemein gehaltenen Einschränkungen der Kostenerstattung. Dies wird u. a. durch ein Urteil des Landgerichts Trier (Aktenzeichen 1 S 186/02) deutlich. Ein Versicherer hat die tarifliche Kostenerstattung für Heilmittel auf die “in Deutschland üblichen Preise” eingeschränkt. Hier stellt sich für den unbedarften Versicherten die Frage “was sind in Deutschland übliche Preise?”. Der Versicherte kauft die Katze im Sack, denn er weiß nicht was die “in Deutschland üblichen Preise” für Heilmittel sind, ebenso wenig wird er durch die Versicherungsbedingungen darüber aufgeklärt. Denn eine Definition ist auch hier nicht vorhanden.

Das LG Trier hat festgestellt, dass es keine amtlichen Bestimmungen für Privatpatienten bezüglich der Preise für Leistungen von Angehörigen der Heilhilfsberufe gibt. Daher müsse auf die in Deutschland gewöhnlich zu zahlende Vergütung für diese Leistungen zurückgegriffen werden. In diesem Fall hat der Versicherer auf die “Beihilfehöchstsätze” zurückgegriffen. (Die Beihilfe ist die finanzielle Unterstützung für Beamte im Krankheitsfall.) Die vom Behandler (und somit vom Versicherten) geforderten Leistungen lagen jedoch über diesen Beihilfehöchstsätzen. Der Versicherer hat sich hingegen darauf berufen, dass die Beihilfehöchstsätze auch die “in Deutschland üblichen Preise” darstellen.

Das LG Trier hat dem Versicherer zugestimmt und festgestellt, dass der Versicherer auf die Beihilfehöchstsätze zur Bestimmung der “in Deutschland üblichen Preise” zurückgreifen darf. Diese Beihilfehöchstsätze würden eine geeignete Grundlage darstellen, da Beamte (Beihilfeberechtigte) einen erheblichen Anteil der privat Krankenversicherten darstellen. Die Beihilfesätze werden vom Bundesinnenminister nach Abstimmung mit Fachverbänden (z. B. in diesem Fall für Physiotherapie) festgelegt. Die Fachverbände empfehlen wiederum ihren Mitgliedern nach diesen festgelegten Beihilfesätzen abzurechnen. Daher ist nach Auffassung des LG Trier davon auszugehen, dass es sich bei diesen vereinbarten Vergütungen (nach den Beihilfesätzen) um die üblichen Preise handelt. Entscheident nach den Versicherungsbedingungen sei außerdem, was der Gesamtheit der Versicherten im allgemeinen in Deutschland für die Leistung in Rechnung gestellt wird.

Der Versicherte blieb in diesem Fall auf den Mehrkosten (Differenz zwischen der Vergütung des Behandlers und den Beihilfehöchstsätzen) sitzen. Und warum? Weil sein Versicherer nicht in der Lage dazu ist, in den Versicherungsbedingungen tatsächlich zum Ausdruck zu bringen was eigentlich versichert ist.

Ist die Kostenerstattung nicht eindeutig in den Versicherungsbedingungen geregelt, besteht immer das Risiko von ungewollten Mehrkosten. Denn wie man aus dem beschriebenen Fall lernt, sind Formulierungen wie “ortsübliche”, “in Deutschland übliche” oder auch “angemessene” Preise nichts wert, da die Definition der vom Versicherer zu erbringenden Leistung fehlt. Es werden zwar Kosten erstattet, doch bis zu welcher Höhe bleibt völlig im Ungewissen. Beim Abschluss einer privaten Krankenversicherung sollte daher unter anderem darauf geachtet werden, dass solche undefinierten Einschränkungen nicht im Vertragwerk vorhanden sind. Dies gilt nicht nur für Heilmittel sondern für alle Leistungsbereiche.

Kommentare zum Blogeintrag

Das LG Trier hat m.E. das System der Beihilfe völlig falsch verstanden oder ausgelegt. Der Beihilfesatz kann doch gar nicht die Grundlage einen Privatsatzes sein, denn schließlich muß ich ja auf Rat meiner Sachbearbeiterin der Beihilfe eine teuere Zusatzversicherung abschließen, um die Leistungen einer PKV zu erhalten. Oder ist die Zusatzversicherung gar nicht notwendig?
Schon allein der Begriff Beihilfe sagt ja schon, dass einem lediglich ein wenig bei der Kostenübernahme geholfen werden soll - sonst müsste es ja auch “Vollhilfe” heißen.
Oder lag das Urteil nur daran, dass Richter auch beihilfefähige Beamte sind? Ich will ja niemanden etwas unterstellen, aber komisch ist das schon. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt, das selbst das Ministerium gesagt hat, dass Beihilfesätze nicht kostendeckend sind.

Hallo zu diesem Thema habe ich folgende Information zu einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorfs gefunden:

Artikel in der Rheinischen Post vom 11.01.2006
Krankenversicherung muss nachzahlen
Privatversicherte müssen nicht hinnehmen, dass sie von ihrer Krankenversicherung
bei Übernahme von Behandlungskosten den Beamten gleichgestellt und daher mit
einem Mindestsatz abgespeist werden. Das entschied jetzt das Düsseldorfer
Amtsgericht in einem Grundsatzurteil und gab der Klage eines Privatversichten
gegen einen großen deutschen Versicherer statt
Az: 24 C 967/05
Der Kläger ist seit 1969 bei diesem Konzern versichert. 2004 musste er in
physiotherapeutische Behandlung und forderte von seiner Versicherung die übliche
Kostenübernahme. Doch die Versicherung lehnte ab.
Ein Anspruch bestehe für die in Deutschland übliche Preise. und als
Berechnungsgrundlage wählte sie plötzlich das Beihilferecht für Beamte.
Klage gegen Gleichmacherei
Ungeachtet der Beträge, die der Konzern für derlei Behandlungen bisher gezahlt
hatte, sollte der Privatversicherte nur noch mit Mindestsätzen rechnen dürfen. Frei
nach dem Motto: Was der Staat seinen Beamten erstattet, sei auch für
Privatversicherte ausreichend. Die Klage gegen diese Gleichmacherei hatte Erfolg.
Im Urteil betonte das Amtsgericht, dass die Versicherung verpflichtet ist,
Privatversicherten die ortsübliche angemessene Vergütung zu erstatten. Doch habe
es der Versicherungskonzern unterlassen, die für die Region Düsseldorf gültigen
Mittelwerte anzuwenden.
Keinesfalls dürfe die Krankenversicherung jedoch die deutlich geringeren
beihilfefähigen Höchstbeträge (die für Beamte gelten) als Maßstab für
Privatversicherte nehmen. Laut Beihilferecht der Beamten seien Dienstherren ja
gehalten “die Kosten der Krankenversicherung auch für die Beamten im Sinne des
Staatshaushaltes so gering wie möglich zu halten.” Doch dieses Sparprinzip dürfte
auf Privatversicherte, die mit ihrer Versicherung ja kein Beihilferecht vereinbart
hatten, nicht zwangsweise angewendet werden. Also muss die Versicherung jetzt die
Differenz zwischen ihrer angebotenen Kostenbeteiligung und dem ortsüblichen
Mittelwert nachzahlen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Hallo Bernd,

kannst Du mir mal bitte eine Fundstelle für das Urteil des AG Düsseldorf nennen? Ich habe nämlich genau dieses Problem, mein Mann und die Kinder sind bei der HUK privat krankenversichert, mein Sohn muss nun Krankengymnastik bekommen und die ersten beiden Male wurde die rechnung anstandslos bezahlt und nun kommt die HUK auch plötzlich mit dem Beihilfesatz-Argument. Mein Sohn wird aber laut Arzt noch mindestens 5 Monate Krankengymanstik brauchen und ich habe keine Lust jedesmal mit denen zu diskutieren. Wir kommen aus dem Rhein-Main-Gebiet, vielleicht gibt es ja hier in der Region auch ein solches Urteil?
Vielen Dank für eine Nachricht!
Claudia

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