Am Oberlandesgericht Karlsruhe wurde am 21.11.2006 ein Urteil (Aktenzeichen 12 U 38/06) bezüglich der Erstattungspflicht von Arztkosten nach der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) gefällt.
Ein Arzt hat wohl einem Patienten eine Heimdialysebehandlung in Rechnung gestellt, die aber durch die Ehefrau des Patienten (und nicht durch den Arzt persönlich) durchgeführt wurde. Diese Kosten sollten vom privaten Krankenversicherer des Patienten gezahlt werden. Als der Versicherer die Erstattung ablehnte, ging die Sache vor Gericht.
Der versicherte Leistungsumfang des Tarifs des Kunden sieht eine Erstattung von Arztrechnungen nur vor, wenn es sich um Leistungen nach der GOÄ handelt. In § 4 Abs. 2 und 3 der GOÄ steht jedoch sinngemäß geschrieben, dass nach der GOÄ nur Leistungen abgerechnet werden können, die vom Arzt persönlich ausgeführt wurden. Die vom Arzt berechneten Kosten sind demnach nicht erstattungsfähig, da nach der GOÄ kein Vergütungsanspruch für diese Leistung besteht.
Ich frage mich nur wie es zu dieser Klage kommen konnte. Es sieht so aus, als wurde der Versicherte hier von allen Seiten im Stich gelassen. Denn der Versicherer (oder auch der Berater) hätte die Sache vermutlich auch außergerichtlich mit dem Arzt klären können. Ebenso hätte der Arzt auch die Abrechnung korrigieren können. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Arzt tatsächlich davon ausging, dass ein Versicherer diese Rechnung zahlt.


