Krankenversicherung Service
Vanessa Mebus

Neue Tariflinie AktiMed der Allianz Krankenversicherung - Positive Inhalte der AVB

Mein gestriger Beitrag fällt eher negativ für die neue Tarifline der Allianz aus. Doch es gibt auch durchaus positive Aspekte. Zwei davon möchte ich hier gerne erläutern.

Mehr hilfreiche Informationen zu den Bedingungsinhalten der AktiMed Tarife der Allianz können Sie auch im Newsletter meines Kollegen Sven Hennig abrufen.

In allen neuen Tarifen der Linie AktiMed ist nicht nur die ambulante Behandlung durch niedergelassene approbierte Ärzte Vertragsinhalt, sondern auch die Behandlung in medizinischen Versorgungszentren. Medizinische Versorgungszentren spielen im Moment noch keine große Rolle. Durch die Gesundheitsreform wird diese Art der medizinischer Versorgung erst ermöglicht.

Hier ein kleiner Exkurs zu dem Thema ärztliche Niederlassung: Durch die Gesundheitsreform ist es nun möglich, in einer Praxis auch Ärzte einzustellen oder Versorgungszentren zu bilden. Der niedergelassene approbierte Arzt, kann sein Team also durch einen angestellten Arzt erweitern. Es ist aber auch möglich, dass sich Ärzte als juristische Personen des privaten Rechts (z. B. GmbH) zusammenschließen. Der Begriff des “niedergelassenen Arztes” nach den MBKK 94 des PKV-Verbandes wäre somit unter Umständen nicht mehr erfüllt. Denn die Definition einer ärztlichen Niederlassung lautet wie folgt (Narr, ärztliches Berufsrecht, Kommentar, B383): “Einrichtung von Praxisräumen zur Ausübung ärztlicher Tätigkeit an einem frei gewählten Ort mit der Ankündigung der ärztlichen Berufsausübung gegenüber der Bevölkerung durch ein Arztschild.” Bei einem medizinischen Versorgungszentrum würde diese Definition vermutlich nicht mehr zutreffen, da das typische “Arztschild” wahrscheinlich fehlen würde. Viel wichtiger ist aber das Thema angestellte Ärzte. Ist ein angestellter Arzt in mehreren Praxen gleichzeitig tätig, ist die Definition des niedergelassenen Arztes definitiv nicht mehr erfüllt. Es ist also bei allen Versicherern notwendig, die neuen ärztlichen Versorgungsformen in die Bedingungen einzubinden.

Die Allianz hat sich hier sehr vorbildlich verhalten und die neuen ärztlichen Versorgungsformen mit den Bedingungen festgehalten.

Ein weiterer Punkt ist, dass Anschlussheilbehandlungen nach vorheriger Leistungszusage des Versicherers erstattungsfähig sind. Denn Kur-/Sanatoriumsbehandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger sind in der Regel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, da hierfür meist andere Versicherungsträger leisten (z. B. gesetzliche Versicherungsträger). Die Anschlussheilbehandlung ist allerdings ein Grenzfall was die Zuständigkeit des Versicherungsträgers betrifft. Denn hier ist es nicht leicht abzugrenzen ob es sich “nur” um eine Rehabilitationsmaßnahme im klassischen Sinne handelt oder ob auch eine medizinisch notwendige Heilbehandlung im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt. Bei Angestellten die gesetzlich versichert sind gibt es hier keine Probleme, hier werden die Zuständigkeiten unter den Versicherungsträgern geregelt. Bei der privaten Krankenversicherung kann es hier aber zu Problemen kommen, wenn es sich bei der Anschlussheilbehandlung nicht ausschließlich um ein medizinisch notwendige Heilbehandlung handelt und dies ist vermutlich nur in den wenigsten Fällen so. Daher ist es also sehr wichtig, vor allem für Selbständige die keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung haben, dass Anschlussheilbehandlungen in der privaten Krankenversicherung eingeschlossen sind.
Viele Versicherer die für Anschlussheilbehandlungen leisten, wie die Allianz in den AktiMed Tarifen, leisten nur wenn sie vor Beginn der Behandlung eine Leistungszusage erteilt haben. Dies ist nicht unüblich und meines Erachtens auch gerechtfertigt um Ansprüche die nicht zur Krankenversicherung gehören ablehnen zu können.

Sagen Sie Ihre Meinung...

Name: (erforderlich)

eMail: (erforderlich)

Webseite:

Kommentar: