Nachdem ich bezüglich der Schadenminderungspflicht nach § 15 (3) bei der Allianz angefragt habe, was mit der “Weisungsklausel” gemeint ist habe ich die folgende Antwort erhalten.
Der mir vorliegende Text war noch nicht die endgültige Fassung. Sondern nur eine “Vorabinformation”, die noch nicht durch die BaFin bestätigt wurde. (Die BaFin prüft neue Versicherungsbedingungen, bevor diese in den Verkauf gehen.) Außerdem sei dieser Text dem VVG (Versicherungsvertragsgesetz) entnommen (§ 62 Abs. 1). Dies ist soweit auch korrekt.
Fakt ist, in der endgültigen Fassung wurde der Passus, dass die versicherte Person im Schadenfall den Weisungen des Versicherers Folge zu leisten hat, gestrichen. Dies ist auch die von der BaFin genehmigte Version. Ich frage mich nur warum dies die einzige Änderung nach Vorlage bei der BaFin ist, wenn die Sachlage durch den § 62 Abs. 1 des VVG doch so eindeutig ist…


