Aus einem aktuellen Urteil des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (AZ: L 5 KR 151/06) geht hervor, dass Perücken zwar grundsätzlich zum Leistungsinhalt der Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Für die Erstattung dieses Hilfsmittels müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Die gesetzliche Krankenkasse hatte die Erstattung einer Perücke für einen männlichen Versicherten (mit völligem Haarverlust seit Kindheit) mit der Begründung abgelehnt, dass ein Anspruch nur für Kinder, Jugendliche und Frauen bestehe. Daraufhin hatte der Versicherte wegen Ungleichbehandlung geklagt. Das Gericht stellte jedoch fest, dass eine Glatze bei Männern kein besonders auffälliger Zustand ist, da diese biologisch bedingt bei Männern häufiger auftritt. Daraus schloss das Gericht, dass die “Kopfhaare” in diesem Falle nur zum Schutz vor Sonne und Kälte dienen würden (etwa wie eine Mütze). Daher würde es sich in diesem Falle nur um einen Gebrauchsgegenstand handeln. Und diese sind vom Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen.
Denn grundsätzlich, so geht es aus der Pressemitteilung hervor, soll ein Hilfsmittel zu folgenden Zwecken dienen: Es soll den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, drohenden Behinderungen vorbeugen oder Behinderungen ausgleichen. Keine Leistungspflicht besteht jedoch für Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens.
Aus diesem Fall ging ebenfalls hervor, dass bei dem Versicherten mit einer psychischen Erkrankung zu rechnen ist, sollte eine Perücke nicht erstattet werden. Diese Therapiekosten wären jedoch durch die Krankenkasse erstattungsfähig. Welche Leistung aus Kassensicht nun die günstigere wäre, ist fraglich. Eine Echthaarperücke ist zwar nicht unbedingt günstig, doch die Kosten für eine Psychotherapie können ebenso in die Höhe steigen.
Auch in der privaten Krankenversicherung gilt dem Haarersatz besondere Aufmerksamkeit. Da es sich hier eigentlich um ein “kosmetisches” Hilfsmittel handelt, ist bei den meisten Tarifen die Haarersatz enthalten, die Erstattung an Zusatzbedingungen geknüpft. So kann Leistungsvoraussetzung sein, dass ein Erstattungsanspruch nur besteht, wenn der Haarersatz z. B. durch Strahlentherapie oder auch entstellende Unfallnarben o. ä. notwendig wird. Somit wäre der eingeklagte Haarersatz unter Umständen auch in der privaten Krankenversicherung nicht erstattungsfähig. Abgesehen davon, sehen nur einige wenige Tarife die Erstattung von Haarersatz vor.


