Heute möchte ich über einige Leistungsinhalte des neuen Tarif K der ARAG schreiben. Zunächst möchte ich mich dem eigentlichen Tarif (Teil III der MBKK) widmen. Teil II wird dann im nächsten Bericht unter die Lupe genommen.
Bei Tarif K handelt es sich um einen Hausarzttarif mit verschiedenen Selbstbehaltvarianten von 0 EUR bis 1.500 EUR. Wird die (ambulante) Erstbehandlung nicht durch den Hausarzt (oder auch Kinder-, Frauen-, Augen-, Not- oder Bereitschaftsarzt) durchgeführt, ist eine 100%ige Erstattung nicht mehr gewährleistet. Heilpraktikerleistungen sind zwar grundsätzlich versichert, jedoch ist die Erstattung eingeschränkt. So beträgt der Erstattungssatz hier 80% und geleistet werden max. 500 EUR im Kalenderjahr. Auch für Psychotherapie beträgt der Erstattungssatz 80%, geleistet wird hier nur nach vorheriger schriftlicher Zusage (abgesehen von 5 probatorischen Sitzungen).
Auch die Erstattung für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel ist begrenzt. Zunächst gilt hier insgesamt ein Erstattungssatz von 80% bis zu einem Rechnungsbetrag von 2.500 EUR Rechnungsbetrag (jährlich). Danach erhöht sich der Erstattungssatz auf 100%. Außerdem sind nur verschreibungspflichtige Medikamente und bei Hilfsmittel nur die “funktionale Standardausführung” versichert. Was eine funktionale Standardausführung ausmacht, bleibt jedoch offen. Welche Hilfsmittel im Versicherungsschutz enthalten sind, erfahren Sie im nächsten Beitrag. Die Erstattung von Heilmitteln ist durch ein Preis-/Leistungsverzeichnis möglicherweise eingeschränkt.
Ambulante und zahnärztliche Heilbehandlung sind bis zu den Höchstsätzen der GOÄ/GOZ versichert. Bei stationärer Heilbehandlung sind auch Honorarvereinbarungen die die Höchstsätze überschreiten erstattungsfähig. Voraussetzung ist allerdings, dass eine “wirksame individuelle Honorarvereinbarung” vorliegt. Also auch hier ist die Erstattung an die grundsätzlichen gesetzlichen Regelungen der GOÄ gebunden. Im Ausland könnte die Erstattung von ärztlichen Leistungen in allen Leistungsbereichen also evtl. nicht zu 100% gewährleistet sein. Bei stationärer Unterkunft ist hier das Einbettzimmer versichert.
Auch bei der zahnärztlichen Heilbehandlung (einschl. Zahnersatz) gibt es Leistungseinschränkungen. So sind Implantate nur erstattungsfähig, wenn keine andere “ausreichende und zweckmäßige Behandlungsform” gewählt werden kann. Außerdem sind max. 4 Implantate bzw. Teleskopkronen (einschl. der bereits Vorhandenen) erstattungsfähig. Außerdem gibt es Erstattungshöchstgrenzen innerhalb der ersten 5 Versicherungsjahre (Zahnstaffel), die sich auf den gesamten Bereich der zahnärztlichen Behandlung (einschl. Zahnersatz) beziehen. Diese Höchstgrenzen entfallen jedoch wenn die Maßnahme aufgrund eines Unfalls notwendig ist.
Es sind außerdem noch folgende Leistungsausschlüsse vorhanden: Für Kurbehandlung (ambulant und stationär), Behandlung wegen unerfülltem Kinderwunsch/künstliche Befruchtung, Potenzmittel, brechkraftverändernde Augenoperationen.
Der Versicherungsschutz kann unter gewissen Voraussetzungen zu Beginn des 6. Versicherungsjahres ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeiten in einen höherwertigen Versicherungsschutz umgestellt werden.
Wenn ich mir die Leistungs- und Erstattungseinschränkungen des Tarifs ansehe frage ich mich, warum dieser Versicherungsschutz unter die Kategorie “Komfort Klasse” fällt.


