Im Tarif selbst (Teil III) sind viele Mankos aufgefallen (wenn man von einem “Komfort”-Versicherungsschutz ausgeht). Dieses Bild lässt sich durch Teil II wieder etwas gerade rücken.
So ist im Rahmen der Kindernachversicherung die Wahl eines geringeren Selbstbehaltes (als der des versicherten Elternteils) möglich. Für das nachzuversichernde Kind kann also z. B. auch eine Selbstbeteiligung von 300,- EUR gewählt werden, auch wenn der versicherte Elternteil einen Selbstbehalt von 1.500,- EUR hat.
Eine gemischte Anstalt kann unter folgenden Voraussetzungen auch ohne vorherige schriftliche Zusage des Versicherers in Anspruch genommen werden: Bei einer Notfallbehandlung; wenn es sich um das einzige Versorgungskrankenhaus in der Umgebung des Wohnortes des Versicherten handelt, oder wenn während des Aufenthaltes in einer solchen Anstalt eine Erkrankung auftritt, die eine stationäre Behandlung erfordert. Mehr zum Thema gemischte Anstalten erfahren Sie hier.
Nähr- und Stärkungsmittel sind im Rahmen von lebenserhaltenden Maßnahmen erstattungsfähig. Diese Mittel sind oftmals vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Im ambulanten Bereich werden diese Mittel jedoch z. B. bei Lebensmittelallergien und Darmerkrankungen eingesetzt, wenn die Betroffenen keine “normale” Nahrung zu sich nehmen können.
Kommen wir nun zu den Hilfsmitteln. Hier sind zunächst folgende Hilfsmittel enthalten (ohne Sehhilfen): orthopädische Schuheinlagen, Bandagen, Gummistrümpfe, Leibbinden, Bruchbänder, Hörgeräte, Stützapparate, Prothesen. Auf diese Hilfsmittel besteht also generell Anspruch bei medizinischer Notwendigkeit (allderdings nur für die funktionale Standardausführung). Nach vorheriger Leistungszusage sind auch nicht aufgeführte Hilfsmittel erstattungsfähig, wenn sie körperliche Behinderungen unmittelbar ausgleichen oder lindern, sie medizinisch notwendig sind und von einem Arzt verordnet wurden. Der Versicherer behält sich hier also die Möglichkeit vor “größere Anschaffungen” vorher zu prüfen und ggf. auch die Erstattung zu verweigern.
Zur psychotherapeutischen Behandlung können neben ärztlichen Behandlern auch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Anspruch genommen werden. Mehr zum Thema “nichtärztliche Behandler” finden Sie hier.
Ist aus medizinischen Gründen die Mitaufnahme einer Begleitperson bei stationärer Heilbehandlung notwendig, so sind die entstandenen Kosten für die Begleitperson erstattungsfähig. (Z. B. bei stationärer Behandlung von Kleinkindern)
Leider enthält der Tarif auch eine sog. “Angemessenheitsklausel“. Diese besagt, dass “unangemessen hohe Vergütungen” vom Versicherer auf einen “angemessenen” Betrag herabgesetzt werden können. Was jedoch unangemessen hohe Vergütungen sind bleibt offen. Da diese “Angemessenheit” vom Versicherer bestimmt wird, besteht hier also grundsätzlich die Möglichkeit die Erstattung zu kürzen. Ich möchte keinem Versicherer unterstellen, dass von dieser Klausel “willkürlich” Gebrauch gemacht wird. Doch da ein Versicherter evtl. sein Leben lang an diese Bedingungen gebunden ist, halte ich eine solche Klausel für ein Risiko. Denn ich kann heute noch nicht sagen, wie die Klausel z. B. in 10 Jahren Anwendung findet.
Entziehungsmaßnahmen sind zunächst grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die ARAG stellt jedoch klar, dass Entgiftungsmaßnahmen nicht unter diesen Leistungsausschluss fallen.
Fällt der Versicherte wieder unter die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht zunächst keine rechtliche Verpflichtung des Versicherers den Vertrag in eine Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung umzustellen (ohne erneute Gesundheitsprüfung). Die ARAG verpflichtet sich jedoch, den bisherigen Versicherungsschutz der nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung abgesichert ist, entsprechend weiterzuführen. Dies gilt allerdings nur, wenn diese Umstellung zusammen mit der Kündigung eingereicht wird. Im Falle des Tarifs K, könnte der Versicherte zum Beispiel den Versicherungsschutz für die Unterkunft im Einbettzimmer bei stationärer Heilbehandlung fortführen. Mehr zu diesem Thema finden Sie hier.
Unter Berücksichtigung aller Punkte würde ich sagen, dass es sich bei Tarif K um einen guten Einsteigertarif handelt.


